Grenzgänger News

Neues und aktuelles aus der Welt der Grenzgänger.

Grenzgänger Krankenversicherung – News vom 13.04.2017

Sind Sie:
– GRENZGÄNGER/IN
– UND IM MONDIAL TARIF VERSICHERT?

Falls ja, dann würde es sich durchaus für Sie lohnen, unseren Artikel durchzulesen.

Lesedauer: 1 Minute

Ersparnis: GARANTIERT.

DENN:
Für Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz besteht seit Ende des Jahres 2015 keine Möglichkeit mehr, sich neu privat in der Schweiz nach dem Mondial Tarif zu versichern – beide Anbieter haben diesen Tarif für den Neuzugang geschlossen.
Selbstverständlich haben die vielen Grenzgänger, welche noch im Mo

ndial Tarif versichert sind, weiterhin Anspruch auf die versicherten Leistungen, haben aber mit enormen Beitragserhöhungen in den kommenden Jahren zu rechnen, weil die Tarife überaltern werden.
Eine private Wechseloption in einen vergleichbaren VVG-Tarif entfällt und trotzdem besteht oft die Möglichkeit, dass sich der betroffene Grenzgänger aus dieser Situation retten kann!
Wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Wissen und freuen uns über Ihre Anfrage!

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Grenzgänger bAV- News vom 22.07.2015

Die Oberfinanzdirektion empfiehlt ehemaligen Grenzgängern, gegen das Finanzamt vorzugehen

Die Besteuerung von Renten aus Schweizer Pensionskassen wird neu geregelt.

Ehemalige Grenzgänger sollten deswegen im Zweifelsfall gegen ihren Steuerbescheid Einspruch erheben. Das empfiehlt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einer Mitteilung vom 22.07.2015.

Hier geht es zum Download der OFD-Empfehlung


KVG – Ausübung des Optionsrechts

Wichtige Informationen für Grenzgänger mit Erwerbstätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt (BS) und Aargau (AG)

Nach der geänderten bundesrechtlichen Praxis können Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, welche auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind (Erwerbsortprinzip), nur noch im Wohnstaat versichert bleiben, wenn sie von der Versicherungspflicht in der Schweiz formell befreit wurden.

Eine so genannte stillschweigende Ausübung des Optionsrechts ist somit nicht mehr zulässig. 

  • Personen, die bisher nicht in der Schweiz sondern in ihrem Wohnstaat gleichwertig versichert waren und nicht rechtsgültig für diese Versicherung optiert haben, können sich in der Schweiz versichern lassen.
  • eine formelle Befreiung liegt nicht vor
  • sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie (und gegebenenfalls Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen) sich in der Schweiz nach bilateralen Verträgen (KVG) versichern.

Zuständig für die Entscheidung ist die:

Gemeinsame Einrichtung KVG. Gibelinstrasse 25, CH-4503 Solothurn

Ihr Gesuch ist per Email mit den folgenden Unterlagen:

  • Grenzgängerbewilligung
  • Aktueller Versicherungsnachweis (Policenkopie)
  • Aktuelle Wohnadresse (Kopie des Personalausweises)

an

oder


EU beschränkt die Nutzung

von Schweizer Dienstwagen durch Grenzgänger

Ab dem 1. Mai 2015 beschränkt die EU die Verwendung von Schweizer Dienstfahrzeugen durch deutsche Mitarbeiter (Dies folgt aus einer Änderung des Artikels 561; Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung EU 2015/234 der Kommission vom 13.02.2015)

Als zulässige gewerbliche Nutzung ist nur noch die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle Beförderung anzusehen; beziehungsweise gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt.

Jede andere, auch berufliche Nutzung ist als eigener Gebrauch anzusehen. Eine private Nutzung des Fahrzeugs ist neu nur noch in zwei Fällen zulässig:

  • zum einen für Fahrten zwischen Arbeitsplatz (in der Schweiz) und Wohnort des Mitarbeiters in Deutschland (ein kurzer Unterbruch zum Beispiel zum Einkauf ist unschädlich)
  • oder zum anderen für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe. So kann beispielsweise im Arbeitsvertrag vorgesehen werden, dass der Arbeitnehmer im Kundendienst eingesetzt wird.

Wir haben einen Versicherer zum Thema Sondereinstufung bei Grenzgängern (Schweiz) gefunden, der eine Sondereinstufung in SF 5 (Schadenfreiheitsklasse) vornimmt, wenn vom Schweizer Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeitraum von mindestens 5 Jahren vorgelegt wird.

(Konkret bedeutet das: wenn eine Bescheinigung von zwei Jahren vorliegt, wird eine Einstufung in SF 2, bei 3 Jahren in SF 3, bei 4 Jahren in SF 4, 5 Jahre und mehr in SF 5 vorgenommen.)

Dies ist nach unserem aktuellen Wissensstand die beste Lösung für diejenigen Grenzgänger, die ein Fahrzeug neu auf sich anmelden müssen, ohne einen eigenen Rabatt zu haben.


Änderungen bei der Suva

(schweizerische Unfallversicherung)

Seit April 2014 sind bei einem Unfall die folgenden Änderungen zu beachten, um nicht auf Behandlungskosten, die im Heimatland entstehen, sitzen zu bleiben:

Bei einem Nichtberufsunfall

„Sie sind in Deutschland wohnhaft. Aus diesem Grund möchten wir sie auf folgende Punkte aufmerksam machen:

Das zwischen der europäischen Union (EU) und der Schweiz abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen legt fest, dass die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch gegenüber der Schweiz zur Anwendung kommen. In den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ist geregelt, dass Heilbehandlungen, welche im Wohnstatt der versicherten Person erfolgen, nach dem Recht des Wohnstaates durchgeführt und über die zuständige Verbindungsstelle des Wohnstaates abgerechnet werden müssen. Die Vergütung erfolgt nach den Tarifen und Bestimmungen der zuständigen Sozialversicherung des Wohnstaates. Die Verbindungsstelle fordert die erbrachten Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Träger zurück.

Für Berufsunfälle bzw. Berufskrankheiten ist die deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland (dVUA) bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in Mannheim zuständig. Die Nichtberufsunfälle laufen über eine deutsche gesetzliche Krankenkasse.

Sie haben einen Nichtberufsunfall erlitten. Somit ist in ihrem Fall eine deutsche gesetzliche Krankenkasse für die sogenannte Sachleistungsaushilfe zuständig.

Falls Sie sich wegen dem Unfall in Deutschland behandeln lassen bzw. in Deutschland Leistungen beziehen, müssen sie die Kostenübernahmebestätigung (Formular E112) umgehend im Original der deutschen gesetzlichen Krankenkasse, bei der sie versichert bzw. eingetragen sind, einreichen.

Sofern sie bei keiner deutschen gesetzlichen Kasse versichert bzw. eingetragen sind, können sie die gesetzliche Kasse frei wählen (AOK, Barmer GEK, …).

Die Krankenkasse wird sie nach Erhalt des E112 über das weitere Vorgehen instruieren und gegebenenfalls einen Abrechnungsschein ausstellen. Entsprechend den Instruktionen der Krankenkasse müssen sie dann bei jedem Leistungsbezug den Abrechnungsschein oder die Krankenversichertenkarte vorweisen.

Die deutschen Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Therapie-Institute, …) müssen nach den Rechtsvorschriften der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung direkt mit der zuständigen Kasse abrechnen.

Irrtümlicherweise bei ihnen eintreffende Rechnungen müssen unbezahlt an die zuständige Kasse weitergeleitet werden. Selbst bezahlte Rechnungen können mit dem vermerk ‚bezahlt‘ und einer Kontoverbindung zur Prüfung an die zuständige Kasse eingereicht werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass privatärztliche Abrechnungen nicht oder nur teilweise erstattungsfähig sind. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte gehen vollumfänglich zu Ihren Lasten und können auch von der Suva nicht übernommen werden.

Bei Fragen zur Heilbehandlung in Deutschland wenden sie sich bitte direkt an die für sie zuständige gesetzliche Krankenkasse. Für alle anderen Anliegen ist weiterhin die Suva ihre Ansprechpartnerin.

Grenzgänger, die in der Schweiz unfallversichert sind, können sich auch in der Schweiz behandeln lassen.

Die Kosten der Heilbehandlung in der Schweiz bezahlt die Suva weiterhin gemäß den schweizerischen Tarifen und Bestimmungen direkt an die Leistungserbringer.“

Quelle: Schreiben vom 28.02.2014 Suva Basel


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